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Wenn die Eltern alt werden

Wenn die Eltern alt werden

Titel: Wenn die Eltern alt werden
Autoren: Kai Dietrich
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Eigentümer. Dies geschieht dann aufgrund des deutschen Erbrechts im gesetzlichen Rahmen. Die Miterben einer Erbengemeinschaft führen dann häufig jahrelang erbitterte Erbkriege, was den ehemaligen Besitz beträchtlich schmälern kann. Eine Einzelnutzung von Erbteilen ist in dieser Gesamthandsgemeinschaft nicht möglich und das birgt hohes Konfliktpotenzial.
Vererben von Immobilien
    Sie wohnen in einem netten Häuschen am Stadtrand und wollen auch möglichst lange dort bleiben. Doch Sie ahnen, es kann schnell alles anders werden. Ihr Rücken plagt Sie ohnehin schon eine Weile, Ihr Partner müht sich mit einem Stock die Treppen hoch. Was, so fragen Sie sich, wird mal aus unserem Häuschen?
    Ein ganz typischer Fall: Nicht selten kommt es gerade bei einem Haus später zu Streitigkeiten unter den Kindern beziehungsweise den Erben. Daher ist es wichtig, schon im Testament Klarheit zu schaffen: mit rechtssicheren Formulierungen.Am häufigsten setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Damit sind Sie sicher, dass der, der den anderen überlebt, die nicht das Haus zugunsten der Kinder verlassen muss. In dem Fall erben die Kinder das Haus erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Allerdings besteht die Gefahr, dass bereits beim Tod des ersten Ehepartners eines der Kinder seinen Pflichtteil fordert. Sie können daher bereits im Testament die Enterbung desjenigen vorsehen. Das bedeutet, das Kind erhält den Pflichtteil, ist aber später, nach dem Tod des zweiten Ehepartners, nun als Erbe ausgeschlossen. Wer also vorzeitig erben möchte, erhält somit ausschließlich seinen Pflichtteil. Der überlebende Ehepartner ist ein sogenannter Vorerbe.
    Hier unterscheidet man eine befreite oder unbefreite Vorerbschaft. Was kompliziert klingt, ist recht einfach: Wenn sie den Vorerben ausdrücklich in dem gemeinschaftlichen Testament befreien, das heißt, die beiden Ehepartner befreien sich gegenseitig, können sie nach dem Tod des einen frei im Haus schalten und walten – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die andere Variante ist ungleich unflexibler und gibt dem überlebenden Hauseigentümer nur wenig Gestaltungsspielraum: So können Sie beispielsweise verfügen, dass das Haus nicht verkauft oder mit Hypotheken belastet werden darf. Eine andere Auflage wäre, dass es nur an Verwandte veräußert oder auch nur vermietet werden darf.
    Sie können in einem Testament auch ein Teilungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass die späteren Erben das Haus nicht unter sich aufteilen können, es also auch zu diesem Zweck nicht verkaufen dürfen. Ob das praktikabel ist, darüber lässt sich streiten. Allerdings können Sie es auch nicht komplett verhindern.
    Dann nämlich nicht, wenn sich die Erbengemeinschaft (wenn alle Kinder beispielsweise zu gleichen Teilen erben sollen) einig ist und eben doch verkaufen will.
Aufbewahrung des Testaments
    Wo Sie Ihr Testament aufbewahren, bleibt Ihnen überlassen. Ob im Nachttisch oder der Küchenschublade. Doch am sinnvollsten ist wohl ein Ort, an dem man es schnell und problemlos wiederfindet. Also legen Sie es vielleicht am besten in eine Mappe mit anderen wichtigen Unterlagen in Ihre Schreibtischschublade. Am besten teilen Sie auch einer Person Ihres Vertrauens mit, wo es sich befindet.
    Sind Sie eher der misstrauische Typ? Wollen Sie ganz sichergehen, dasses in die richtigen Hände gerät und nicht gar von einem unzufriedenen Verwandten vor der Testamentseröffnung vernichtet wird? Dann sollten Sie es bei einem Notar oder einem Nachlassgericht hinterlegen. Neu ist seit dem 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. Bislang gab es ein weniger effizientes Karteikartensystem. Nun werden im Zentralen Testamentsregister alle hinterlegten Testamente elektronisch gespeichert und sind so auch leicht zu finden und zuzuordnen. Das war bislang schwieriger und langwieriger, wenn beispielsweise ein Notar aus dem Amt geschieden war.
Widerruf oder Ergänzung des Testaments
    Sie sind ein gewissenhafter Mensch und haben Ihr Testament längst gemacht und gut verwahrt? Wenn Sie Ihr Testament schon frühzeitig abgefasst haben, ist es durchaus möglich, dass sich in Ihrem Leben oder in Ihrer Familiensituation noch so einiges verändert. Das wird entsprechend auch Ihren Nachlass betreffen. Haben Sie Ihr Testament handschriftlich erstellt und es zu Hause aufbewahrt, ist es ganz einfach. Vernichten Sie das alte und erstellen ein neues mit aktuellem Datum. Mehrere
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