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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013
Autoren: Hans-Lothar Merten
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ausgeschlossen werden
    1.
 
für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2 Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
2.
 
für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. 2 Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
    3 Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
    (3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
    1.
 
um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2 Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3 Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
2.
 
um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2 Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3 Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
    2 Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    1.
 
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
    a)
 
(weggefallen)
b)
 
die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
c)
 
die Anträge nach § 38b Absatz  2 , nach § 39a Absatz  2 , in dessen Vordrucke der Antrag nach §  39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz  4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz  3 und § 39e Absatz  6 Satz 7),
d)
 
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz  1 ),
e)
 
die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz  1 ) und der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz  2 Satz 1 Nummer 1,
f)
 
die Anmeldung des Abzugsbetrags (§  48a ),
g)
 
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§  48b ),
h)
 
die Anmeldung der Abzugsteuer (§  50a ),
i)
 
die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach §  50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
    und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz  3 Satz 1 und § 39e Absatz  7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz  1 ), das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz  3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz  3 Satz 1 und § 39e Absatz  7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz  2 und  3 und § 50a Absatz  5 Satz 6
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