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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig!
Autoren: Börstinghaus
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wenn die Benutzung der Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich. Der Mieter muss jede außerordentliche Kündigung gem. § 568 Abs. 4 BGB begründen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4. Selbstbeseitigungsrecht
    Gerät der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter den Mangel gem. § 536a Abs. 1 BGB selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 33 Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder dass eine umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Die Kosten für eine ohne Inverzugsetzung durchgeführte Instandsetzungsmaßnahme bekommt der Mieter jedoch nicht erstattet.
5. Vorschussanspruch
    Der Mieter, der nach § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, den Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen, hat regelmäßig einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten gegen den Vermieter. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn der Vermieter zur Mängelbeseitigung bereit ist. Das ist er, wenn er ein tatsächliches Angebot zur Mängelbeseitigung unterbreitet, also z. B. einen Termin vereinbart. Der Anspruch besteht in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung.
II. Die Minderung der Miete
    Voraussetzung dafür, dass sich die Miete mindert oder der Mieter einen der zuvor geschilderten Ansprüche geltend machen kann, ist, dass die Mietsache einen Mangel aufweist und hierdurch eine Gebrauchsbeeinträchtigung eintritt. Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem Zustand, den die Parteien bei Abschluss des Vertrages als vertragsgemäß vereinbart haben, zum Nachteil des Mieters abweicht. Es kommt also nicht auf objektive Standards an, sondern auf die subjektive Vereinbarung der Parteien. Man spricht deshalb vom subjektiven Mangelbegriff . Es ist also möglich, dass eine Mietsache mit völlig gleicher Beschaffenheit in einem Mietverhältnis mangelhaft ist und im anderen nicht. So ist eine Wohnung an einer normal befahrenen Straße regelmäßig vertragsgemäß – wurde aber im Mietvertrag vereinbart, dass es sich um eine besonders ruhige Wohnung handelt, dann wird sie als mangelhaft einzustufen sein. Das Gleiche gilt auch bei Wohnflächenabweichungen: Haben die Parteien im Mietvertrag keine Wohnfläche vereinbart, ist die Wohnung regelmäßig vertragsgemäß, während eine identische Wohnung mangelhaft ist, wenn die Parteien im Mietvertrag eine um 10 % größere Wohnfläche vereinbart haben.
    Deshalb kommt der Feststellung der vereinbarten Beschaffenheit, die auch als Sollbeschaffenheit bezeichnet wird, eine besondere Bedeutung 34 zu. Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können ausdrücklich oder auch konkludent getroffen werden. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Mithin ist es weitgehend eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung und damit des Einzelfalls, ob eine Mietsache mangelhaft ist. Generalisierende Regeln lassen sich dazu nur in Grenzen aufstellen. Deshalb sind die bei den nachfolgenden Stichworten aufgeführten Minderungsquoten immer darauf zu überprüfen, was die Parteien im konkreten Einzelfall als Standard wirklich vereinbart haben. Insbesondere in der Wohnraummiete werden häufig keine besonderen Standards vereinbart. Dann kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Dabei ist regelmäßig der Standard, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt, maßgeblich. Für die Beurteilung des objektiven Zustandes wird häufig auf DIN-Normen oder VDI-Richtlinien abgestellt. Dies ist nicht zwingend, da solche Normen nicht unbedingt den Stand der Technik zum jeweils entscheidenden Zeitpunkt wiedergeben müssen.
    Die Minderung tritt bei Vorliegen eines Mangels i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB automatisch ein. Sie ist nicht davon abhängig, dass der Mieter ein Gestaltungsrecht ausübt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Minderung wegen Verletzung der Anzeigepflicht ausgeschlossen ist. Die Miete mindert sich bei einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit angemessen. In der Praxis ist es durchaus
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