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Endlich erwachsen

Endlich erwachsen

Titel: Endlich erwachsen
Autoren: Isabell Pohlmann
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82 Euro Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt.
    i Zu versteuerndes Einkommen
    Wenn Sie sich ausrechnen, was Sie brutto in einem Jahr verdient haben, sind Sie noch lange nicht beim zu versteuernden Einkommen: Erst mal zieht das Finanzamt von Ihrem Bruttolohn Werbungskosten ab – mindestens 1 000 Euro. Dann schaut es noch nach, ob Sie andere Einkünfte haben, etwa aus Zinsen. Ist das nicht der Fall, zieht es von Ihren Einkünften aus der angestellten Beschäftigung noch Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen ab. Dazu zählt zum Beispiel, wenn Sie nach einem Sportunfall selbst für Zahnersatz zahlen mussten oder Ausgaben für Medikamente. Erst wenn alles abgezogen ist, steht das zu versteuernde Einkommen fest.
    Die überwiesene Steuer muss aber nicht auf Dauer weg sein. Wenn jemand zum Beispiel nur während der Wartezeit auf einen Studienplatz viel verdient und in den anderen Monaten des Jahres sehr wenig, kann er sich die komplette vorab gezahlte Lohnsteuer über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Denn liegt das zu versteuernde Einkommen bei maximal 8004 Euro im Jahr, müssen Sie keinerlei Steuern zahlen.
    Kindergeld. Solange Sie Ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, können Ihre Eltern für Sie bis zu Ihrem 25. Lebensjahr Kindergeld bekommen. Nach derzeitigem Recht gilt allerdings zumindest für 2011 noch eine entscheidende Voraussetzung: Kindergeld fließt nur, wenn die Einkünfte und Bezüge bei höchstens 8 004 Euro im Jahr liegen. Planungen der Bundesregierung sehen vor, dass diese Grenze erst 2012 entfällt. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall den Grenzwert im Auge behalten. Sollten Sie den Wert auch nur um einen Euro überschreiten, fällt der Kindergeldanspruch komplett weg.
    Kritisch kann es auch werden, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate liegen. Dann will die Familienkasse einen Beleg sehen, dass Sie sich um eine Ausbildung bemühen. Sie sollten dann zum Beispiel nachweisen können, dass Sie sich bereits zum Wintersemester um einen Platz beworben hatten. Den ablehnenden Bescheid sollten Sie dann der Familienkasse, die für das Kindergeld zuständig ist, vorlegen.
    Wenn Sie zur Überbrückung ein Praktikum machen, ist für die Familienkasse entscheidend, dass Sie durch dieses Praktikum Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt bekommen, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind. Wichtig ist, dass es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Wenn also beispielsweise ein angehender Informatikstudent keinen Studienplatz bekommen hat und als Überbrückung fünf Monate im IT-Unternehmen ein Praktikum macht, würde die Familienkasse das in der Regel anerkennen und die Einkünfte und Bezüge für das gesamte Jahr ermitteln.
    Anders wäre die Situation, wenn der angehende Informatikstudent zur Überbrückung sechs Monate als Nachtportier im Hotel jobbt. Während dieser Zeit haben seine Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld. Sobald ihr Sohn sich allerdings zum Beispiel im März an der Uni einschreibt, könnten sie wieder Kindergeld beziehen. Die Familienkasse würde dann schauen, ob der Student in den zehn Monaten (März bis Dezember) maximal BA/bc von 8 004 Euro verdient.
    Sozialversicherung. Ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge für Jobs und Praktika in einer Übergangsphase fällig werden, hängt von zahlreichen Faktoren ab – unter anderem von der Art des Jobs, von der Dauer und der Höhe des Einkommens. Bei Praktika kommt noch hinzu, ob Sie ein Pflichtpraktikum absolvieren oder eines absolvieren, das nicht in der Studienordnung vorgesehen ist. Für den privaten Versicherungsschutz macht die Art des Jobs hingegen kaum einen Unterschied. Ein Problem könnte es bei der Haftpflichtversicherung geben, wenn die Phasen zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten zu lang werden. Klären Sie sicherheitshalber ab, wie der Versicherer Sie einordnet und ob Sie weiter über die Familienversicherung der Eltern geschützt bleiben können.
    Wenn Ihre Tätigkeit geringfügig ist und Sie nicht mehr als 400 Euro verdienen und auch sonst kein Einkommen haben, können Sie über die Krankenkasse eines Elternteils versichert bleiben, und auch für die übrigen Zweige der Sozialversicherung fallen keine Beiträge an. Wenn Sie länger als zwei Monate arbeiten und mehr als 400 Euro verdienen, ist es mit der Abgabenfreiheit allerdings vorbei (weitere
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