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Die Schönsten Internationalen Vornamen: Für Mädchen Und Jungen. Mit Herkunft Und Bedeutung. Mit Infos Zu Berühmten Namensträgern

Die Schönsten Internationalen Vornamen: Für Mädchen Und Jungen. Mit Herkunft Und Bedeutung. Mit Infos Zu Berühmten Namensträgern

Titel: Die Schönsten Internationalen Vornamen: Für Mädchen Und Jungen. Mit Herkunft Und Bedeutung. Mit Infos Zu Berühmten Namensträgern
Autoren: Birgit Adam
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Der Weg zum passenden Vornamen
    In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben Eltern das Recht und die Pflicht, den Vornamen ihres Kindes zu bestimmen. Doch welche Vornamen sind überhaupt zulässig? Darf ein Kind beliebig viele Namen tragen? Und für welche Schreibweise sollten Sie sich entscheiden? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, was es bei der Wahl des Vornamens zu beachten gilt, und erhalten Tipps und Hinweise zur Schreibweise der Namen.

Kriterien bei der Vornamenswahl
    In früheren Zeiten hatten Eltern bei der Wahl des Vornamens noch nicht diese Freiheiten wie heute. Zum einen war die Auswahl an Namen nicht so groß wie jetzt, zum anderen war es üblich, dass vom Vater bestimmt wurde, wie der neue Erdenbürger zu heißen hatte.
    Heute wählen Eltern in der Regel den Namen des Kindes gemeinsam aus - und zwar oft bereits Wochen oder gar Monate vor der Geburt, da das Geschlecht des Babys häufig schon bekannt ist. Dabei hilft ihnen eine Vielzahl von Kriterien:
    • die Familientradition: Der Sohn wird nach dem Vater oder Großvater - und die Tochter nach der Mutter oder Großmutter - benannt. Im dänischen Königshaus heißen die männlichen Thronfolger auch heute noch abwechselnd Frederik oder Christian.
    • ein Name, der besonders gut klingt (auch in Kombination mit dem Familiennamen)
    • ein bewusst schlichter Name, der nie unmodern wird
    • ein origineller oder exotischer Name, der Aufsehen erregen soll
    • ein Name aus dem persönlichen Umkreis
    • der kirchlich gebundene Taufname oder Patenname
    • ein beliebter Modename, wie er auf Namenshitlisten und in den Medien auftaucht
    • ein Name aus der Literatur: Dichter, Schriftsteller oder literarische Figuren dienen als Vorbild. Ein Beispiel hierfür ist Ronja, das durch Astrid Lindgrens Kinderbuch »Ronja Räubertochter« bekannt und beliebt wurde.
    • ein politisch orientierter Name: So wurde Che zum Beispiel als Zweitname gestattet.
    • ein Name von einem Idol der Gegenwart
    • ein Name, der wegen seiner geografischen Herkunft gewählt wurde, z. B. weil die Eltern Frankreich-Fans sind.
    • ein Name, der einen Wunsch ausdrückt
    • ein nostalgischer Name, der an die Heimat, liebe Freunde oder an den letzten Urlaub erinnert

Namensrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
    Erste Anlaufstelle nach der Geburt eines Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Binnen einer Woche muss die Geburt dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Falls sich zu diesem Zeitpunkt die Eltern noch nicht über den oder die Vornamen des Kindes einig sind, haben sie einen Monat Zeit, um diesen nachzumelden. Wer darf dies tun? § 255 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden legt dies genau fest. Hier heißt es:
     
    Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
    1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
    2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
    3. der Arzt, der dabei zugegen war,
    4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
    5. die Mutter, sobald sie zu der Anzeige im Stande ist. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
    § 262 regelt die Erteilung und Schreibweise der Vornamen. Hier heißt es:
    1. Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei ehelichen Kindern steht dieses Recht den Eltern gemeinsam zu, in besonderen Fällen dem Ehegatten allein, der die Sorge für die Person des Kindes ausübt […]. Bei nicht ehelichen Kindern steht dieses Recht der Mutter zu.
    2. Der Standesbeamte soll sich bei der Anzeige der Vornamen vergewissern, dass die Vornamen von den berechtigten Personen erteilt worden sind.
    3. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig.
    4. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.
    5. Die
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