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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Voraussetzung ist, dass sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert waren. Hier handelt es sich um Ausnahmefälle. Im „Normalfall“ wird hier Versicherungspflicht vorliegen.
    Es gilt der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent (ohne Krankengeldanspruch).
    Aber: Auch freiwillig Versicherte haben vom Beitrag 0,9 Prozent allein zu zahlen. Dies gilt auch für Rentner.

Beiträge des Rentenversicherungsträgers
    Zuschuss
    Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 249a SGB V tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die aus der Rente zu zahlenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz jeweils zur Hälfte. Den zusätzlichen Beitrag trägt – wie bereits erwähnt – der Rentner allein.
    Zuschuss
    Nicht pflichtversicherte Rentner haben Anspruch auf einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers . Dabei ist zu unterscheiden, ob sie:
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind
    Bei der privaten Versicherung muss es sich um die Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen handeln, das der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegt.
    Der Zuschussanspruch besteht nicht bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung (seit 01.01.2011: 15,5 Prozent) auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
    Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatzes ergibt.
    Allerdings: Der monatliche Zuschuss beschränkt sich auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
    Der Zuschuss wird zusammen mit der monatlichen Rente gezahlt.
    Bei pflichtversicherten Rentnern wird der Beitragsanteil des Rentners an der Rente abgezogen. Der Rentenversicherungsträger zahlt diesen Beitragsanteil zusammen mit den von ihm zu zahlenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Hier erfolgt auf dem Wege der Verrechnung eine Weiterleitung an die Krankenkassen.
    Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung der Beiträge unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Rentenversicherungsträger aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, ist die zuständige Krankenkasse verpflichtet, die Beiträge einzuziehen.
    Wichtig:
    Ändert sich die Beitragshöhe, zum Beispiel durch einen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, da diese mit den Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds ihre Ausgaben nicht decken kann, erfolgt kein neuer Bescheid durch den Rentenversicherungsträger. In solchen Fällen werden in der Regel Benachrichtigungen durch die Krankenkassen vorgenommen.

Zusätzliche Beiträge und Sozialausgleich
    Zusatzbeiträge
Sozialausgleich
    Zusatzbeiträge
    Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Das gilt auch für Rentner und Rentenantragsteller. Zurzeit erheben mehrere Krankenkassen Zusatzbeiträge. Allerdings haben einige Krankenkassen angekündigt, die Erhebung von Zusatzbeiträgen wieder einzustellen.
    Erheben die Krankenkassen Zusatzbeiträge, erhöhen sie diese oder vermindern sie die Prämienzahlungen, die an die Mitglieder gezahlt werden, weil die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, besteht ein Sonderkündigungsrecht .
    Die Erhebung von Zusatzbeiträgen wird in § 242 SGB V geregelt.
    Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Zusatzbeitrages für jeweils sechs
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