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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
    (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
    (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
    Â§Â 1922 Gesamtrechtsnachfolge
    (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
    (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Vererben oder vermachen

    Vererben und vermachen wird im Volksmund häufig für dasselbe gehalten, nämlich für vererben. Wichtig ist zu erkennen, dass es sich dabei um zwei völlig verschiedene testamentarische Anordnungen handelt. Die genaue Unterscheidung ist deshalb so wichtig, da die Erbschaft und das Vermächtnis extrem unterschiedliche rechtliche Wirkungen für den Bedachten entfalten.
    Der Erbe (bei mehreren Erben die sogenannte Erbengemeinschaft )
    Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft erhält den Nachlass im Ganzen. Das bedeutet, dass er bzw. sie im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (fast) alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt. Dazu gehören auch Schulden des Erblassers. Wollen Sie Ihren Nachlass nur einer Person zukommen lassen, ist diese auf jeden Fall Erbe. Wollen Sie aber Ihren Nachlass auf mehrere Personen aufteilen, ist es ratsam zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden. An dieser Stelle sei nur gesagt, dass der Erbe eine relativ starke Rechtsstellung hat. Er wird zum Beispiel Eigentümer des Nachlasses allein durch Gesetz. Es ist keine Handlung bzw. Erklärung eines anderen notwendig.
    Muster für die Erbeinsetzung
    Mein letzter Wille
    Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben meines ganzen Vermögens ein.
    München, den 18. Januar 2012
    Marlene Reich
    Der Vermächtnisnehmer
    Der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einzelne Gegenstände aus dem gesamten Nachlass. Allgemeine Verpflichtungen aus dem Nachlass hat er nicht. Der Vermächtnisnehmer erhält jedoch auch die Belastungen, die der vermachten Sache anhängen, z. B. die Hypothek am Hausgrundstück. Dennoch ist die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers relativ schwach. Er bekommt den vermachten Gegenstand nicht wie der Erbe „automatisch“, also kraft Gesetzes, mit dem Tod des Erblassers. Er erhält lediglich einen Anspruch gegen den/die Erben, ihm den vermachten Gegenstand zu übergeben und das Eigentum daran ihm zu übertragen. Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 7 „Das Vermächtnis“.
    Muster für die Vermächtnisgabe
    Mein letzter Wille
    Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben ein.
    Mein teurer Freund und Sammlerkollege Horst Hurtig, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, erhält meine Briefmarkensammlung als Vermächtnis. Mein Erbe David soll die Briefmarkensammlung gleich nach meinem Tod an Horst übergeben.
    München, den 18. Januar 2012
    Marlene Reich

Enterben
    Es steht Ihnen frei, wen Sie als Erben einsetzen wollen und wen nicht. Sie können also auch enge Familienmitglieder von der Erbschaft ausschließen.
    Beachten Sie aber, dass die sogenannten Pflichtteilsberechtigten im Falle der Enterbung Ansprüche gegen den/die Erben haben.Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel usw., sowie der Ehegatte. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, sind auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten erhalten die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils als Auszahlungsanspruch gegen den/die Erben. Man spricht von dem sogenannten Pflichtteilsanspruch . Wie Sie den gesetzlichen Erbteil bestimmen, ist bereits in Kapitel 1 „Gesetzliche Erbfolge“ erklärt.
    Es kann dennoch
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