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Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht

Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht

Titel: Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht
Autoren: Walter Schlegel
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Parkhäusern oder auf einigen Parkplätzen. Vor allem Supermärkte locken damit Familien gern an und ermöglichen mit den Extrabreiten Parkplätzen ein bequemes Ein – und Ausladen des Fahrzeuges. Doch dürfen auf solchen Parkplätzen wirklich nur Mütter mit Kind oder Familien parken? Nein, das ist nicht der Fall! Die deutsche Straßenverkehrsordnung und der offizielle Verkehrszeichenkatalog des Bundes kennt bislang kein entsprechendes Symbol, auch wenn ein solches gern jene Parkplätze ausweist. Da dieses Symbol jedoch nicht im Verkehrszeichenkatalog des Bundes enthalten ist, existiert auch kein solches Verkehrszeichen. Folglich kann ein Parken auf einem solchen Parkplatz auch ohne Kind nicht bußgeldbedroht sein oder andere Folgen nach sich ziehen. Machen Sie es sich doch bei Ihrem nächsten Einkaufsbummel etwas bequemer und nutzen Sie die größere Parkbucht für sich und Ihr Fahrzeug....
     
     
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Beim Auszug aus der Wohnung muss renoviert werden
     
    Kennen Sie die Regel, die besagt, dass ein Mieter beim Auszug aus seiner Wohnung renovieren muss? Dem ist jedoch nicht so, denn diese Verpflichtung des Mieters kippte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich. Der für Mietsachen zuständige achte Senat des Bundesgerichtshofes erklärte unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/06, dass Klauseln in Mietverträgen, die eine uneingeschränkte Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug aus der Wohnung enthalten, generell rechtswidrig seinen. Ebenfalls unzulässig sind nach dieser Entscheidung auch starre Renovierungsklauseln, in denen zum Beispiel eine Renovierung bestimmter Räume innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gefordert wird (Zum Beispiel eine Klausel, die besagt, dass die Küche alle 3 Jahre zu renovieren wäre oder Ähnliches). Nur wenn der Mieter sich ausdrücklich zur „kosmetischen Wohnungspflege“ verpflichtet, kann dies eingefordert werden. Pauschale Klauseln jedoch, die diese Verpflichtung allein aus einer Zeit oder dem Umstand des Auszuges herleiten sind unzulässig und müssen nicht eingehalten werden.
     
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Eine Maklerprovision ist immer fällig
     
    Bei der Wohnungssuche bedienen sich nicht wenige Wohnungssuchende eines Immobilienmaklers. Doch dafür ist im Erfolgsfall leider in vielen Fällen eine nicht gerade geringe Gebühr fällig. Doch wer jetzt denkt, er ist verpflichtet, diese auch in jedem Fall zu zahlen, der irrt sich. Denn das Landgericht Coburg hat unter dem Aktenzeichen 12 O 294/02 interessantes und nützliches Recht gesprochen. In diesem Urteil ging es darum, dass ein Makler eine Provision von einem Mieter einforderte, der eine von ihm vorgeschlagene Wohnung bezog, jedoch im Alleingang mit dem Vermieter den Vertrag schloss, obwohl der Makler diese Wohnung vorgeschlagen hatte. Der Mieter hat sich also nur des Maklers bedient, um an eine Liste mit Adressen für zu vermietende Wohnung zu gelangen und dann den Vermieter selbst herausgefunden und mit ihm verhandelt. Der Makler sah seinen Vergütungsanspruch als gerechtfertigt an, musste aber vor Gericht eine Niederlage einstecken. Denn das Gericht verneinte einen Vergütungsanspruch des Maklers, der keinen gültigen Vertrag vorlegen konnte. Der Makler argumentierte, er habe dennoch geleistet, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte. Der Makler hatte nämlich in Aussicht auf einen Maklervertrag dem Mietinteressenten bereits die Wohnungen genannt und damit die Adressen der zu vermietenden Wohnungen Preis gegeben. Der Interessent machte sich kurzer Hand auf die Suche nach den Eigentümern und schloss einen Mietvertrag direkt ab. Versäumt es der Makler vor der Nennung der Wohnungen einen Maklervertrag abzuschließen und nennt er nur die Wohnung, nicht jedoch den Vermieter oder Eigentümer, dann muss er das Risiko tragen, dass der Mietinteressent den entsprechenden Eigentümer in Eigenregie selbst herausbekommt und einen Mietvertrag direkt abschließt. Nur wenn der Makler den Eigentümer genannt und der Mietinteressent daraufhin diesen kontaktiert hätte, um den Vertrag abzuschließen, dann hätte es einen Vergütungsanspruch des Maklers gegeben. So aber – bei reiner Nennung des zu vermietenden Objektes und ohne Maklervertrag – hat der Makler das Nachsehen, wenn der Mietinteressent selbst tätig wird, um Vermieter oder Eigentümer zu ermitteln.
     
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Als Mieter darf man die Kaution einfach „abwohnen“
     
    Um noch kurz im Mietrecht zu bleiben: Gern begegnet einem dort immer wieder das Vorurteil, dass der Mieter
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