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Die Uno

Die Uno

Titel: Die Uno
Autoren: Klaus Dieter Wolf
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angewachsen, nachdem zuletzt die Schweiz und Montenegro den Vereinten Nationen beitraten.
    Wenn es so etwas wie eine «Verfassung» der Staatengesellschaft gibt, dann trifft diese Charakterisierung auf die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen zu. Mit ihren 19 Kapiteln und 111 Artikeln sollte ein universal gültiger Katalog von Normen und Verhaltensregeln an die Stelle von Selbsthilfe und ungezügelter Machtkonkurrenz in den zwischenstaatlichen Beziehungen treten. Auch wenn in ihn zahlreiche normative Leitbilder wie «Unabhängigkeit», «Entwicklung» oder «Menschenrechte» Eingang gefunden haben, gehen sie in gewisser Weise doch alle in dem in der Präambel formulierten übergeordneten Ziel auf, «künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren». Dabeiwird ein umfassendes Verständnis von Friedensbedingungen und Kriegsursachen zugrunde gelegt, was aus den sich unmittelbar anschließenden Verweisen auf die Achtung der Menschenrechte, die Herstellung von Gerechtigkeit und die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Völker hervorgeht.
    Die Charta umfasst neben den Zielen und Grundsätzen der Organisation (Kapitel I) und den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten noch die Beschreibung der Organe und ihrer Kompetenzen (Kapitel III bis V sowie X und XIII bis XV) sowie Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet (Kapitel IX). Den Dreh- und Angelpunkt bildet jedoch das in den Kapiteln VI und VII ausbuchstabierte Ziel der Friedenswahrung im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit. Bereits Artikel 1 bestimmt, dass Bedrohungen des Friedens und Friedensbrüche durch «wirksame Kollektivmaßnahmen» und «friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts» bereinigt oder beigelegt werden sollen. An sehr prominenter Stelle wird in der Charta damit die überragende Bedeutung der Herrschaft des Rechts über die Macht festgehalten. Staatliche Gewaltanwendung nach außen kann danach nicht mehr mit einem naturgegebenen und individuell auszulegenden Recht auf Selbsterhaltung gerechtfertigt werden, sondern wird den Bestimmungen einer internationalen Rechtsordnung unterworfen. In Artikel 2 wird ein umfassendes völkerrechtliches Gewaltverbot formuliert, dessen Einhaltung das System kollektiver Sicherheit gewährleisten soll: «Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.» Den Grundpfeiler des völkerrechtlichen Gewaltverbots bildet das ebenfalls in Artikel 2 niedergelegte Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Aus ihm folgt ein Verbot, «in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören», einzugreifen. Kein Staat darf nach eigenem Ermessen die territorialeIntegrität eines anderen Staates gewaltsam verletzen. Tut er dies trotzdem, wird nach der Logik kollektiver Sicherheit ein solcher Angriff von allen anderen als gegen sie selbst gerichtet angesehen und alle werden in die Pflicht genommen, die Vereinten Nationen bei der Durchführung der allein vom Sicherheitsrat zu beschließenden Gegenmaßnahmen zu unterstützen.
    Kapitel VI der Charta (Artikel 33 bis 38) sieht zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten zunächst einen Katalog friedlicher Mittel vor. Wenn diese von den Konfliktparteien nicht in Anspruch genommen werden oder nicht zum Erfolg führen, autorisiert Kapitel VII (Artikel 39 bis 51) den Sicherheitsrat, eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festzustellen (Artikel 39), die beteiligten Parteien ultimativ aufzufordern, davon abzulassen (Artikel 40) und, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, nichtmilitärische (Artikel 39 und 41) und militärische (Artikel 42) Zwangsmaßnahmen gegen sie zu verhängen. Zu den nichtmilitärischen Sanktionsmitteln können Beschränkungen zählen, die von einem Waffenembargo bis zum vollständigen Außenhandelsverbot reichen, darüber hinaus auch Verkehrs- und Reisebeschränkungen sowie Finanzsanktionen. Für die Durchführung militärischer Zwangsmaßnahmen ist in Artikel 47 die Bereitstellung von multilateralen UNO-Streitkräften unter dem Oberkommando eines aus den Generalstabschefs der ständigen
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