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Den letzten Abschied selbst gestalten

Den letzten Abschied selbst gestalten

Titel: Den letzten Abschied selbst gestalten
Autoren: Magdalena Koester
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gesetzlich festlegte.
    Es gibt öffentliche Friedhöfe mit Grabfeldern nur für Muslime. Das im Islam geforderte bis zur Ewigkeit dauernde Ruherecht wird nicht gewährleistet. Die 25 -jährige Nutzungs- und Ruhefrist für Gräber kann aber beliebig verlängert werden.
    Rituelle Waschungen sind in eigens dafür bereitgestellten Räumen auf dem Friedhof möglich. Eine sarglose Bestattung ist nicht zulässig. Ein Kompromiss zwischen Recht und Religion besteht darin, dass im Grab der Sarg geöffnet und Erde eingefüllt werden darf.
    6) Hamburg
    Bestattungen im Leinentuch sind bereits seit 1998 möglich, wenn religiöse oder weltanschauliche Gründe vorliegen.
    Würdige Bestattungen für Tot- und Fehlgeborene werden auf den Hamburger Friedhöfen seit Anfang der neunziger Jahre durchgeführt, wurden aber erst 2001 in einem modifizierten Gesetz festgelegt.
    7) Hessen
    Neu im 2007 geänderten Bestattungsgesetz:
    Für gläubige Muslime darf der Sargdeckel unmittelbar vor dem Absenken des Sarges abgenommen werden.
    Ansonsten heißt es, etwa von der SPD -Politikerin Brigitte Hofmeyer, das vorgelegte hessische Gesetz bleibe »weit hinter den Forderungen der Experten zurück«.
    8) Mecklenburg-Vorpommern
    Leichen dürfen nur in kommunalen Krematorien eingeäschert werden. Die Asche kann auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden.
    Es gibt hier inzwischen mehrere zugelassene Bestattungswälder. Dazu MdL Harry Glawe ( CDU ) in einer Landtagssitzung 2006 : »Das, was wir bei diesem Gesetz kritisieren, ist, dass gegen den erklärten Willen der Kirchen jetzt Friedwälder eingerichtet werden sollen, die noch durch das Land oder nachgeordnete Institutionen betrieben werden. Das können wir nicht mittragen.«
    9) Niedersachsen
    Das im Januar 2007 in Kraft getretene »Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen« enthält erstmals Klarstellungen, die zuvor nur über das niedersächsische Gewohnheitsrecht festgelegt waren.
    Nun können Friedhofsträger einen Friedhof in einem Waldstück betreiben, wenn dieser z.B. durch Hecken abgegrenzt ist.
    Krematorien dürfen nun auch von Privatunternehmen betrieben werden.
    Eine Bestattung im Leinentuch ist aus religiösen Gründen möglich. »Es gibt im Prinzip keinen vernünftigen Grund für den Gesetzgeber, auf einem geschlossenen Sarg zu bestehen«, so Heidemarie Mundlos von der CDU -Landtagsfraktion.
    Särge müssen in Niedersachsen nicht mehr zwingend aus Holz bestehen, kostengünstige und umweltverträgliche Urnen aus Papierverbundstoffen sind erlaubt.
    10) Nordrhein-Westfalen
    Das im Sommer 2003 verabschiedete Bestattungsgesetz von Nordrhein-Westfalen gilt als das fortschrittlichste in Deutschland. Erstmals können in der Bundesrepublik private Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzungen Träger eines Friedhofs werden.
    Der Sargzwang bei Erdbestattungen wird nicht mehr explizit erwähnt. Damit liegt es an den einzelnen Friedhofsträgern, dies zu erlauben oder zu verbieten.
    In bestimmten Fällen dürfen Aschenreste auch außerhalb von Friedhöfen beigesetzt werden. Auch auf einer auf dem Friedhof ausgewiesenen Wiese kann die Asche verstreut werden.
    Nach intensiver Lobbyarbeit der betroffenen Verbände und Interessengruppen ließ die rot-grüne Regierung ihren ursprünglichen Plan fallen, den Friedhofszwang für Urnen ganz aufzuheben.
    In einer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf hatten Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche geschrieben: »Hier wird die Bestattungspflicht auf dem Friedhof als Bestandteil einer im christlichen Abendland gewachsenen und verankerten Sterbekultur […] de facto konterkariert.«
    11) Rheinland-Pfalz
    Private Bestattungsplätze sind grundsätzlich zulässig, sofern ein berechtigtes Bedürfnis dafür vorliegt. Eine solche Ruhestätte könne auch von einer muslimischen Gemeinde beantragt und geführt werden, hieß es auf eine Anfrage der Grünen.
    12) Saarland
    Das Saarland hat sein Bestattungsgesetz in den vergangenen Jahren zwei Mal geändert, sodass es nun als sehr präzise und ausführlich gilt. Es enthält allerdings keine Lockerung des Friedhofszwangs für Aschen. Auch eine Ausstreuung der Asche auf dem Friedhof wurde nicht zugelassen. Der Sargzwang kann aus religiösen Gründen aufgehoben werden.
    »In einer Zeit der Umbrüche, des Auseinanderbrechens fami-liärer Strukturen, unterschiedlicher Normen und Wertvorstellungen, des Zusammentreffens verschiedener Kulturen und Religionsgemeinschaften war es
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