Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Cloud Computing Grundlagen

Cloud Computing Grundlagen

Titel: Cloud Computing Grundlagen
Autoren: Mario Meir-Huber
Vom Netzwerk:
grenzüberschreitenden Datenverkehrs aufmerksam machen. Personenbezogene Daten können mit wenigen Mausklicks in andere Länder versendet werden. Die EU-Kommission regelt in den Geltungsbereichen auch einige Ausnahmen. So sind laut Absatz 12 keine gesonderten Regelungen zu treffen, wenn es sich um eigene Daten handelt.
    „(12) Die Schutzprinzipien müssen für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten gelten, sobald die Tätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Auszunehmen ist die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten - wie zum Beispiel Schriftverkehr oder Führung von Anschriftenverzeichnissen - vorgenommen wird.“
    Ein heikles Thema ist die öffentliche Sicherheit. Häufig wird das Thema der Überwachung und des Überwachungsstaates diskutiert. Eine Überwachung, die der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder den Tätigkeiten im Bereich des Strafrechts dient, ist durch Absatz 16 von der Richtlinie ausgenommen.
    „(16) Die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten, wie bei der Videoüberwachung, fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts oder anderen Tätigkeiten erfolgt, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen.“
    Absatz 27 definiert den Umgang mit manuell und automatisch erfassten Daten. Ziel ist es, den optimalen Schutz personenbezogener Daten für beide Verarbeitungsmethoden sicherzustellen und keine Risiken oder Lücken entstehen zu lassen.
    „(27) Datenschutz muß sowohl für automatisierte als auch für nicht automatisierte Verarbeitungen gelten. In der Tat darf der Schutz nicht von den verwendeten Techniken abhängen, da andernfalls ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen würden. Bei manuellen Verarbeitungen erfaßt diese Richtlinie lediglich Dateien, nicht jedoch unstrukturierte Akten. Insbesondere muß der Inhalt einer Datei nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglichen. Nach der Definition in Artikel 2 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten die Kriterien zur Bestimmung der Elemente einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten sowie die verschiedenen Kriterien zur Regelung des Zugriffs zu einer solchen Sammlung festlegen. Akten und Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.“
    Ein Problem des Datenschutzes kann dann entstehen, wenn statistische, wissenschaftliche oder historische Daten verarbeitet werden. Diese werden in Absatz 29 behandelt, der festlegt, dass durch diese Art der personenbezogenen Daten keine Probleme hinsichtlich des Datenschutzes entstehen.
    „(29) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im Allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“
    Die Datenschutzrichtline deckt auch den Bereich des Personenschutzes ab. Dieser kann unter Umständen zu Problemen führen, da Daten einer Person, die geschützt werden sollen, nicht zugänglich sein dürfen. Dass hier detaillierte Gesetze gelten, ist in Absatz 31 geregelt.
    „(31) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls als rechtmäßig anzusehen, wenn sie erfolgt, um ein für das Leben der betroffenen Person wesentliches Interesse zu schützen.“
    Eine weitere sinnvolle Ausnahme gibt es im Bereich der Gesundheit von Personen, außerdem bei der sozialen Sicherheit und den Abrechungen von Leistungen in sozialen Krankensystemen:
    „(34) Die Mitgliedstaaten können, wenn dies durch ein wichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien vorsehen in Bereichen wie dem öffentlichen Gesundheitswesen und der sozialen Sicherheit - insbesondere hinsichtlich der Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen, der
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher