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Bossing - wenn der Chef mobbt

Titel: Bossing - wenn der Chef mobbt
Autoren: Helmut Fuchs , Andreas Huber
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verbreitet Gerüchte
Man macht jemanden lächerlich
Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein
Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen
Man macht sich über eine Behinderung lustig
Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen
Man greift die politische oder religiöse Einstellung an
Man macht sich über das Privatleben lustig
Man macht sich über die Nationalität lustig
Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen
Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise
Man stellt die Entscheidungen des/der Betroffenen in Frage
Man ruft ihm/ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach
Sexuelle Annäherungen oder verbale sexuelle Angebote

    4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation
Man weist der/dem Betroffenen keine Arbeitsaufgabe zu
Man nimmt ihm/ihr jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er/sie sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann
Man gibt sinnlose Arbeitsaufgaben
Man gibt Aufgaben weit unter seinem/ihrem eigentlichen Können
Man gibt ständig neue Aufgaben
Man gibt kränkende Arbeitsaufgaben
Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine/ihre Qualifikationen übersteigen, um ihn/sie zu diskreditieren

    5. Angriffe auf die Gesundheit
Zwang zu gesundheitsschädigenden Arbeiten
Androhung von körperlicher Gewalt
Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel, um jemandem einen Denkzettel zu verpassen
Körperliche Misshandlung

Gesetzliche Anti-Mobbing-Urteile
    Mobbing ist eine Straftat.
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Homepage unter anderem auch die beiden Urteile des Landesarbeitsgerichtes Thüringen zu Mobbing veröffentlicht – unter der Rubrik Arbeitsrecht/Arbeitsschutz als »wichtige Rechtsprechung zu Mobbing«.
    (http://www.bmas.de/coremedia/generator/10682/ wichtige__rechtsprechung__zu__mobbing.html – Zugriff am 4. Juli 2008)

    Beide Urteile beziehen sich auf das Grundgesetz sowie das S t raf-, Zivil- und Arbeitsrecht.

    Wir dokumentieren diese bahnbrechenden Anti-Mobbing-Entscheidungen an dieser Stelle in zweigeteilter Form: als
    10 Leitsätze zum Schutz der Arbeitnehmer
    sowie die
    14 Leitsätze zur Anti-Mobbing-Verpflichtung der Arbeitgeber .
    Auch wenn es sich um juristische, richterliche Texte handelt, sind die 24 formulierten Leitsätze für Betroffene ausnahmslos wichtig. Verstanden werden sie von allen Betroffenen oder Beteiligten – aber besonders für Bossing- oder Mobbingopfer sind sie sehr hilfreich und ermutigend.
10 Leitsätze des Thüringer Landesarbeitsgerichts zum Rechtschutz gegen Mobbing und zur Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Arbeitnehmern
    (LAG Thüringen, 5. Kammer, AZ: 5 Sa 102/2000; Entscheidung vom 15. Februar 2001)
 
Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zulässt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muss die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung, in Verantwortung gegenüber dem Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Wertordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stopp-Signal setzen.
Auch die Arbeitnehmer sind in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen humanitären Wertesystems verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen.
Zur Achtung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitskollegen sind die Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von den Ausstrahlungen der Verfassung auf die zwischen den Bürgern bestehenden Rechtsverhältnisse auch deshalb verpflichtet, weil sie dem Arbeitgeber keinen Schaden zufügen dürfen.
Aufgrund von Mobbinghandlungen kann ein solcher Schaden für den Arbeitgeber u. a. deshalb entstehen, weil für den von dem Mobbing betroffenen Arbeitnehmer – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – nach § 273 Abs. 1 BGB die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung, die Ausübung des Rechts zur
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