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Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide)

Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide)

Titel: Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide)
Autoren: Joachim S. Tanski , Andreas Schreier , Steffen Thoma , Axel Singler
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Unternehmen nur führen, solange Sie gewisse Grenzen bei Umsatz, Gewinn, Betriebsvermögen oder Mitarbeiterzahl nicht überschreiten. Sobald dies der Fall ist, sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen als Einzelkaufmann zu führen.
    Beim Einzelkaufmann gelten die gleichen Aussagen, die beim Einzelunternehmer getroffen wurden. Jedoch unterliegen Sie jetzt den gesetzlichen Regelungen des Handelsrechts. Das hat unter anderem den Eintrag ins Handelsregister als „eingetragener Kaufmann (e. K.)“ zur Folge. Außerdem sind Sie jetzt auch buchführungspflichtig, und Sie müssen bestimmte Offenlegungsvorschriften beachten. Dafür haben Sie jetzt das Recht, sich eine Firmenbezeichnung zuzulegen.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
    Diese Form der Partnerschaft steht Ihnen grundsätzlich immer zur Verfügung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Auch bei der GbR haften Sie, wie Ihre Partner, mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Sie haben zusammen mit Ihren Partnern die volle Handlungsfreiheit. Zur Gründung bedarf es keiner besonderen Formalitäten, so dass dazu schon eine mündliche Vereinbarung genügt.
    Die Rechte und Pflichten der einzelnen Partner lassen sich durch die Gesellschaftsverträge festlegen, so dass sich zum Beispiel auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bestimmter Gesellschafter einschränken lassen. Ist im Vertrag nichts festgelegt, erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen. Eine GbR ist nicht berechtigt, eine Firmenbezeichnung zu führen.
    Wichtig
    Regeln Sie die Gewinn- und Verlustbeteiligung bei einer GbR unbedingt im Gesellschaftsvertrag. Wenn nichts vereinbart ist, erfolgt die Beteiligung nach Köpfen.
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
    Sie ist eine Rechtsform für Angehörige der freien Berufe (das sind z. B. Journalisten, Anwälte, Ärzte usw.). Die Partnerschaftsgesellschaft ist eintragungspflichtig. Der Eintrag erfolgt aber nicht ins Handelsregister, sondern in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht.
    Die Partnerschaftsgesellschaft hat viel mit der OHG gemeinsam. So richtet sich das Rechtsverhältnis zu Ihren Partnern nach den entsprechenden Vorschriften der OHG, wenn von Ihnen vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Bei Verbindlichkeiten haften Sie – außer mit dem Gesellschaftsvermögen – auch mit Ihrem Privatvermögen.
    Wichtig
    Die Haftung lässt sich dann ausschließen, wenn die Gesellschafter für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall können Sie nämlich die Haftung auf denjenigen Gesellschafter beschränken, der den Fehler begangen hat.
    Die Vertretung der Gesellschaft kann durch jeden Gesellschafter allein erfolgen. Dies kann man jedoch vertraglich ausschließen. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform und muss einige Angaben enthalten. Zur Gewinnverteilung gibt es keine Vorschriften. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
    Die Gründung einer OHG ist ohne größeren Aufwand durchführbar. Sie brauchen dazu nur einen Gesellschaftsvertrag (auch mündlich) und den Eintrag ins Handelsregister. Wenn einer der Gesellschafter ein Grundstück einbringt, muss der Vertrag zusätzlich von einem Notar beurkundet werden. Der Eintrag ins Handelsregister sowie die Notargebühren erhöhen die Gründungskosten und den Gründungsaufwand gegenüber der Gründung einer GbR. Ein Mindestkapital zur Gründung einer OHG ist nicht vorgeschrieben. Bei der OHG haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen. Alle Gesellschafter sind allein vertretungsberechtigt. Eine Änderung dieser Regelung ist möglich, muss aber ins Handelsregister eingetragen werden.
    Laut Gesetz bekommt jeder Gesellschafter zunächst 4 Prozent des Bilanzgewinns. Der verbleibende Gewinn sowie ein eventueller Verlust werden nach Köpfen verteilt. Der Name der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung (OHG) enthalten. Wenn keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
    Wichtig
    Die Rechtsform der OHG und der GbR setzt ein großes Vertrauen in Ihre Geschäftspartner voraus.
Die Kommanditgesellschaft (KG)
    Für die Gründung einer KG trifft das bereits für die OHG Gesagte zu.
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