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Der Tote in der Wäschetruhe

Der Tote in der Wäschetruhe

Titel: Der Tote in der Wäschetruhe
Autoren: Wolfgang Swat
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Besprechung vorbereitet, damit er sich darauf einstellen kann. Grundlage soll das im Ermittlungsverfahren von Gärtner abgegebene handschriftliche Geständnis sein, das er auf Verlangen der Kriminalisten angefertigt hatte. Satz für Satz und ganz in Ruhe will Prof. Lange mit dem Mordverdächtigen das Niedergeschriebene durchgehen. Gleich zu Beginn der Unterredung dann die Überraschung: Gärtner erklärt, dass er mit der Tat überhaupt nichts zu tun habe und dass er alle Geständnisse widerrufe. Er sei durch den Druck der Vernehmungen und die sich immer wiederholenden Fragen völlig nervös gemacht worden. Dabei habe er Angaben gemacht, die nicht der Wahrheit entsprächen. Die Vernehmungen hätten ihn in einen geistigen Zustand gebracht, in dem er nicht mehr er selbst gewesen sei.
    Lange hält ihm entgegen, dass sein handschriftliches Geständnis von der äußeren Form her völlig korrekt sei und gegen einen Zustand geistiger Verwirrung spräche. Daraus könnte abgeleitet werden, dass er es ohne Druck und nicht in geistiger Verwirrung geschrieben habe. Gärtner beharrt darauf, dass der Inhalt des Geständnisses durch die vorangegangenen Vernehmungen geprägt sei. Erst in der Dresdner Klinik habe er die Kraft gefunden, kritisch mit sich selbst, den Anschuldigungen und den bisherigen Vernehmungsmethoden umzugehen.
    Max Gärtner erhält darauf hin drei Tage Zeit, den Ablauf des Tages, an dem die Tat geschehen ist, mit allen ihm eigenen Erinnerungen und in allen Einzelheiten darzulegen. Heraus kommt ein mehrseitiges Papier mit dem Widerruf des einst abgegebenen schriftlichen Geständnisses. Von einer Begegnung mit Monika Gräfe ist darin nicht mehr die Rede. Im Kern läuft es darauf hinaus, dass Handrick und er an diesem Abend die auf der Madlower Straßenbahnstrecke befindlichen fünf Wasserkästen hintereinander ohne Pause gesäubert hätten und dass er seinem Kollegen dabei ohne Unterbrechung geholfen habe. Ergo könne er nicht der Täter sein.
    Noch einmal gehen die Kriminalisten an die Rekonstruktion der Abläufe in der fraglichen Zeit. Sie befragen erneut Handrick und zwei weitere Straßenbahnfahrer, die mit ihren Fahrzeugen auf der Strecke unterwegs waren. In einem Experiment wird versucht, in dem durch Fahrpläne und Zeugenaussagen gesicherten Zeitfenster die fünf Wasserkästen hintereinander zu säubern. Es misslingt. Vielmehr bestätigt sich der Ablauf, wie ihn Gärtner in seinem schriftlichen Geständnis geschildert hat. Danach kann der Beschuldigte die Tat nur zwischen 21.30 und 21.50 begangen haben. Ausgehend von allen Umständen standen ihm neun Minuten und 30 Sekunden zur Verfügung, halten die Kriminalisten im Weg-Zeit-Diagramm fest. Für den Weg vom Standort des Arbeitswagens bis zum Tatort und zurück werden jeweils eineinhalb Minuten ermittelt. Für die eigentliche Tathandlung verbleiben sechseinhalb Minuten. Für die Schläge und das Würgen sowie die Manipulationen am Geschlechtsteil des Opfers werden nach mehrfacher Rekonstruktion maximal vier Minuten gestoppt. Gärtner kann demnach problemlos seinen Werkstattwagen für diese Zeit verlassen haben, ohne dass sein Kollege Klaus Handrick davon etwas bemerkt haben muss. Für ihn war wichtig, dass der Wagen von Gärtner nach dem Reinigen des Wasserkastens weitergefahren wurde. Und das ist geschehen.
    Gärtner rückt unter der Last der Indizien vom Widerruf des Geständnisses ab und gibt erneut zu, Monika Gräfe getötet zu haben.
    Die Staatsanwaltschaft Cottbus klagt am 27. Dezember 1982 den inzwischen 26 Jahre alten, nicht vorbestraften Max Gärtner an, »vorsätzlich durch vollendeten Mord das Leben eines Menschen vernichtet und in Tateinheit damit begangener versuchter Vergewaltigung und vollendeten Missbrauch zu sexuellen Handlungen die Freiheit und Würde eines Menschen angegriffen zu haben«. Das Tatgeschehen ergebe sich aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten, umfangreichen Spuren sowie kriminaltechnischen und gerichtsmedizinischen Untersuchungen. Der Angeklagte habe in kaltblütiger und brutaler Weise das Leben eines Menschen ausgelöscht, um seine sexuellen Begierden zu befriedigen, heißt es in der Anklageschrift. Zum Beweis benennt Staatsanwalt Horst Helbig 13 Zeugen. Als Sachbeweise werden 36 Gutachten, Tatortskizzen, Fotos, Protokolle von Untersuchungsexperimenten und Tatrekonstruktionen aufgeführt. Hinzu kommen Asservate wie Bekleidungsstücke der Toten, die sichergestellt wurden.
    Im Februar 1983 findet vor dem ersten Strafsenat des
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