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076 - Der magische Schrumpfkopf

076 - Der magische Schrumpfkopf

Titel: 076 - Der magische Schrumpfkopf
Autoren: Earl Warren
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    DER VAMPIRISMUS
    Seine geschichtliche Entwicklung. 2. Teil
     
    In den Jahren um 1870 griff die Vampirangst über die Balkanländer hinweg nach Preußen über. Die Provinz Westpreußen war der Schauplatz von zwei grauenhaften Fällen von Vampirismus, die zwei bedeutsame Vampir-Prozesse zur Folge hatten. Es handelt sich einmal um einen gewissen G. Gehrke, der das Grab seiner Schwägerin, die er für einen Vampir hielt, aufgebrochen, der Leiche den Kopf abgeschlagen und den Kopf unter die Arme gelegt hatte. Darauf schloß er den Sarg und verscharrte ihn im gleichen Grab. In diesem Tatbestand erblickte die Staatsanwaltschaft eine‚ unbefugte Beschädigung eines Grabes und einen an demselben verübten beschimpfenden Unfug. Das Kreisgericht schloß sich dieser Ansicht an und verurteilte G. Gehrke zu einer Gefängnisstrafe. In der zweiten Instanz machte G. G. geltend, er habe im Einverständnis mit den nächsten Angehörigen der Verstorbenen gehandelt, und die erwähnten Maßnahmen an der Leiche keineswegs in frivoler Weise, sondern höchst ungern und widerstrebend, aus brüderlicher Liebe zu einem erkrankten Bruder, als ein allgemein für heilsam erachtetes Mittel vorgenommen. Das Appellationsgericht bestätigte indessen die Erkenntnis der ersten Instanz. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des G. G. ist diese Erkenntnis jedoch durch Urteil des Ober-Tribunals vom 8. 2. 71 vernichtet und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes A. G. verwiesen worden. Schließlich wurde G. G. freigesprochen.
    Was den zweiten Vampir-Fall und Vampir-Prozeß in Preußen betrifft, so endete auch dieser Prozeß mit einem Freispruch. Bei dem Beschuldigten handelte es sich um den Fall des Anteilbesitzers und Kirchenvorstehers Franz von Poblocki. Dieser Mann war am 5. 2. 1870 zu Kantrzyno (Kreis Neustadt in Westpreußen) im Alter von 63 Jahren an der Auszehrung gestorben und auf dem Friedhof des Dorfes Roslasin am 9. 2. Beerdigt worden. Da erkrankte wenige Tage darauf sein ältester 28jähriger Sohn Anton und starb am 18. Desselben Monats, nach Aussage des kurz vor seinem Tode herbeigerufenen Arztes an der sogenannten galoppierenden Schwindsucht. Nun traf es sich, daß gleichzeitig die Gattin des Erstgenannten und eine jüngere Tochter desselben erkrankten, aber ein zweiter Sohn und ein Schwager sich sehr wohl fühlten und alle Genannten eine unbeschreibliche Angst und Beklemmung hatten, daß sie die nächsten seien. Aufgrund des auch in dieser Gegend verbreiteten Aberglaubens kamen sie auf den Gedanken, daß der verstorbene Vater ein sogenannter Vampir sei, und daß sie alle sterben mußten, wenn nicht schleunigst Hilfe geschafft werde. Zuerst trennten sie der Leiche des noch im Hause im Sarg liegenden Sohnes Anton mit einem Spaten den Kopf ab und legten diesen auf den Boden des Sargs, den sie dann verschlossen.
    Der Sohn sollte neben dem Grab seines Vaters zu liegen kommen. Nachdem das neue Grab ausgeschaufelt war, durchstießen sie heimlich in der Nacht die dünne Wand des Erdreiches, die die beiden Gräber trennte, öffneten den Sarg des Vaters und trennten auch ihm mit einem Spaten den Kopf vom Leibe. Bei dieser nächtlichen Untat wurden sie vom Dorfkrugwirt überrascht, und die ganze Sache kam ans Tageslicht. Der Pfarrer hielt am offenen Grab den Leidtragenden und den zahlreich herbeigeeilten Dorfbewohnern das Unsinnige und Gottlose des Vampir-Aberglaubens mit heftigen Worten vor und erstattete dann Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
    Diese preußischen Vampirfälle nahm Carus Sterne zum Anlaß, um im illustrierten Wochenblatt „Die Gartenlaube“ (Jahrgang 1873) zwei grundsätzliche Artikel über die Vampirangst zu schreiben, die den Titel „Der Vampyr-Schrecken im neunzehnten Jahrhundert“ führten. In der Einleitung erklärte er: „Dem Jahre 1872 blieb es vorbehalten, den Beweis von der ungeschwächten Fortdauer der ohne Frage furchtbarsten Wahnvorstellung, welche jemals die überreizte Phantasie eines kranken Gehirnes ausgesponnen hat, bis vor ein preußisches Obertribunal zu bringen. Denn furchtbar muß der Vampyrglaube nicht bloß wegen seines selbst starke Nerven erschütternden Inhalts genannt werden, sondern noch mehr wegen der Lebensgefahr, in welcher er, einer ansteckenden Seuche gleich, die von ihm Befallenen stürzt. Ich bitte im voraus diejenigen meiner freundlichen Leser, die leicht von bösen Träumen heimgesucht werden, den nachfolgenden Bericht, welchen ich aus den zuverlässigsten
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